Artikel 10 Bundesfinanzgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1988

Artikel 10

Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1988 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  1. 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/15158 (für Ehrengaben), 1/20505, 1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung von Ökologieflächen LWK, gebundene Post), 1/60826, 1/62706, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1998

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049448

alte Dokumentnummer

N3198810245F

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