Artikel 10 BFG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1999

Artikel 10

Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006
  1. 3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226, 1/65228 genehmigten Ausgabenbeträge zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
  2. 4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
  3. 5. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1999 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierung sowie der gemäß Artikel XVI gebundenen Ausgabenbeträge, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1999 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1999

Schlagworte

BGBl. Nr. 375/1992, BGBl. Nr. 444/1985, Technologieoffensive

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005113

Dokumentnummer

NOR12057298

alte Dokumentnummer

N3199913582O

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