Artikel 10 BFG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Artikel 10

Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10008
  1. 3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
  2. 4. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1998 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierungen, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1998

Schlagworte

BGBl. Nr. 375/1992, BGBl. Nr. 444/1985

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005102

Dokumentnummer

NOR12057143

alte Dokumentnummer

N3199855944L

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