Artikel 10 BFG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1997

Artikel 10

Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046, 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20506, 1/20508, 1/53297, 1/60136, 1/63176, 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65178, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)