Artikel 10
Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1996 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
- 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
- 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10046, 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18608, 1/18656, 1/20006 (für Österreich Institut Ges.m.b.H.), 1/20506, 1/20508, 1/50118, 1/60136, 1/63176, 1/63186 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65236, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1996 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1996
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005031
Dokumentnummer
NOR12055535
alte Dokumentnummer
N3199659665J
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