Artikel 10
Artikel X. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1994 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
- 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
- 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068, 1/10606, 1/10608, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H., und den klinischen Aufwand), 1/15166, 1/15526, 1/17328, 1/18646, 1/18648, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65146, 1/65156, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
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