Artikel 10
Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1993 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
- 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
- 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius-Raab-Stiftung, das Bruno Kreisky Forum für Internationalen Dialog, für die Gesellschaft österreichisch-arabischer Beziehungen (Klinik in Jerusalem) und die Sondermaßnahmen der Bundesregierung: Ausland), 1/10606,1/10608,1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den Klinischen Aufwand), 1/14248 (für Eumetsat), 1/15166, 1/15515 (Sonderprogramm 1993, nicht zweckgeb.), 1/15516 (Sonderprogramm 1993, nicht zweckgeb.), 1/15518 (Sonderprogramm 1993, nicht zweckgeb.), 1/15526, 1/17328, 1/18616, 1/18646, 1/18648, 1/40108 (für Eumetsat), 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65018 (für Schlammbaggerungskosten), 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65308 (für Eumetsat) genehmigten Ausgabenbeträge bzw. die beim Voranschlagsansatz 1/51816/22 für Bedeckungen von Mehrausgaben im Rahmen des Sonderprogrammes 1993 nicht in Anspruch genommenen Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 790/1993
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004763
Dokumentnummer
NOR12052686
alte Dokumentnummer
N3199331074J
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