Artikel 10 BFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1991

Artikel 10

Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1991 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10605, 1/10606, 1/10608,
  1. 1 /13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H. (geb. Post) und für den Klinischen Aufwand (geb. Post)), 1/15166, 1/5526, 1/17328, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65188, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzjahr 1991 auf Grund der gemäß Art. XVI verfügten Ausgabenrückstellungen durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der bei den betreffenden Voranschlagsansätzen des Ermessens genehmigten Ausgabenbeträge für Maßnahmen zur Hilfeleistung in osteuropäischen Staaten in einem späteren Finanzjahr im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(3) Der Bundesmnister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit dies Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländerm zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1991

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004700

Dokumentnummer

NOR12051308

alte Dokumentnummer

N3199117734J

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