Artikel 10 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 10 (ex-Artikel 5)

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderery Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

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