Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von höchstens fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, daß sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der zweiten fünfjährigen Geltungsperiode kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
GESCHEHEN ZU Wien, am 8. Mai 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010156
Dokumentnummer
NOR12128746
alte Dokumentnummer
N7199960269L
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