Artikel 10 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben, und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Gesetzesnummer

20001771

Dokumentnummer

NOR40028146

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