Artikel 109 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 109 (ex-Artikel 108)

Artikel 109

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.

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