Artikel 107a EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 107a

Artikel 107a

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

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