Artikel 104 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 104

Artikel 104

Personen oder Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags Abkommen oder Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates schließen oder erneuern, können sich auf diese Abkommen oder Vereinbarungen nicht berufen, um sich den Verpflichtungen zu entziehen, die ihnen nach diesem Vertrag obliegen.

Jeder Mitgliedstaat trifft alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um der Kommission auf deren Ersuchen alle Auskünfte über die Abkommen oder Vereinbarungen zu erteilen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossen worden sind. Die Kommission darf diese Mitteilung nur anfordern, um zu prüfen, ob die Abkommen oder Vereinbarungen nicht Bestimmungen enthalten, welche die Anwendung dieses Vertrags beeinträchtigen.

Der Gerichtshof entscheidet auf Antrag der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Abkommen und Vereinbarungen mit den Bestimmungen dieses Vertrags.

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