Artikel 104 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 104

(1) Artikel 104.Die Bestimmungen des Artikels 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.

(2) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Bundesverwaltung,

Auftragsverwaltung, Übertragungsverordnung, verfassungsunmittelbare

Verordnung, Finanzausgleich, Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002779

alte Dokumentnummer

N1193018912R

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