Artikel 102 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 102

Eine Ablehnung oder ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehaltes kann durch eine Meldung an den Generaldirektor jederzeit zurückgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056814

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