Artikel 100
Soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag freigegeben ist, verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat zu genehmigen, daß in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, Zahlungen betreffend den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vorgenommen und daß Kapital und Löhne in dieser Währung überwiesen werden können.
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