Artikel IX
§ 28.
Die Eingänge der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken und der Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen sind im Jahre 1968 bei den neu zu eröffnenden Ansätzen:
52224 Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
52234 Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen
zu verrechnen.
Schlagworte
Haushaltsrecht, Alkoholsteuer
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044922
alte Dokumentnummer
N31968130730
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