Art. 9 § 25 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

ARTIKEL IX

§ 25. Gerichtsreorganisation

Der Bund und das Land Niederösterreich stimmen überein, in Niederösterreich eine Gerichtsreorganisation anzustreben und in Fortsetzung der schon aufgenommenen Verhandlungen zügig durchzuführen, die den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen an eine funktionierende Justiz Rechnung trägt und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht nimmt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010506

alte Dokumentnummer

N11983100633

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