§ 44d.
Die Oesterreichische Nationalbank kann für die Übermittlung von Meldungen, die ihr aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, den Meldern ein Datenmodell zur Verfügung stellen, welches geeignet ist, den Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen. Das Datenmodell sowie seine technischen Spezifikationen sind auf den Seiten der Oesterreichischen Nationalbank im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
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