Art. 8 § 3 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 3

§ 3. (Anm.: Art. VIII)Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut ist, zu übertragen.

(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

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