Art. 8 § 2 Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds – finanzielle Beteiligung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 2.

(1) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sind. Der Hauptverband hat diese Beträge innerhalb von sieben Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Erfassung und Aufbewahrung der vom Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen benötigten Daten zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10010540

Dokumentnummer

NOR12134504

alte Dokumentnummer

N8198812104L

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