Art. 8 § 25 FOnV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

8. Abschnitt

Kommunalsteuer

§ 25.

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 KommStG 1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 KommStG 1993 zu übermittelnden Daten.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40076314

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