ARTIKEL VIII
§ 24. Wissenschaft und Forschung
(1) Der Bund und das Land Niederösterreich kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und Forschung einschließlich Dokumentation und Information zu kooperieren.
(2) Der Bund und das Land Niederösterreich werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte unterstützen.
(3) Im besonderen ist eine Kooperation in den Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung, Recyclingforschung und innovationsbezogene Forschung in Aussicht genommen.
(4) Zur Durchführung der Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein Kooperationskomitee eingesetzt, dem die gleiche Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes Niederösterreich angehören.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010505
alte Dokumentnummer
N11983100623
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