Artikel VIII
Mauteinhebung an sonstigen Bundesstraßen
§ 1
§ 1. Der Bund kann auch für andere als die im Artikel IV § 9 genannten Bundesstraßenstrecken ein Entgelt einheben, insofern dies aus verkehrspolitischen, funktionellen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die ein Entgelt einzuheben ist, hat durch Verordnung zu erfolgen. Zur verkehrspolitischen Beurteilung dieser Fragen ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
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