Art. 7 § 80 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Außerkrafttreten

§ 80

(1) § 80.§ 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(3) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(4) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(5) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(6) § 29 Abs. 3 zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1997, außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat.

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