Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen
§ 41
(1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.
(3) Der Bund darf während der Dauer der Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.
(4) Wegen Verletzung der in den vorangehenden zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht anrufen, das innerhalb von drei Tagen mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden hat, ob die angefochtenen Verfügungen zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.
(5) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei von der Bundesregierung und von der Bank ernannt werden.
(6) Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
(7) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
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