Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel VII.
Schlußbestimmungen.
§ 34
(1) § 34.(Verfassungsbestimmung.) Dieses Bundesgesetz tritt mit der im Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels III treten in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die gemäß § 3 zu erlassende gesetzliche Regelung im Sinne des § 4 Abs. 1 in Kraft tritt.
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie können jedoch frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens jener Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Grund deren sie erlassen werden, in Kraft gesetzt werden.
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