Art. 7 § 23 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 23. Sportförderung

(1) Die Vertragsparteien werden besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Leistungszentren und die Förderung der bestehenden Schulen mit sportlichen Schwerpunkt legen. Dabei wird der sportmedizinischen Untersuchung und Betreuung der Schüler besondere Bedeutung zukommen.

(2) Die Vertragsparteien werden – nach Maßgabe der vorhandenen Mittel – im Rahmen der Sportförderung einen Schwerpunkt bei der Förderung des Sportstättenbaues gemäß dem Niederösterreichischen Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/30-0) setzen.

(3) Für die Finanzierung internationaler Großsportveranstaltungen, wie Weltmeisterschaften und Europameisterschaften, in Niederösterreich werden die Beteiligungsquoten von den Vertragsparteien von Fall zu Fall gemeinsam festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010504

alte Dokumentnummer

N11983100613

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