Art. 7 § 22 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 22. Erwachsenenbildung

(1) Der Bund wird im Rahmen des Entwicklungsprogramms für die österreichische Erwachsenenbildung einen Beitrag zur regionalen Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land Niederösterreich leisten. Das Land wird dieses Entwicklungsprogramm unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien werden ihre schulischen Einrichtungen für Zwecke der Erwachsenenbildung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Land Niederösterreich wird den Gemeinden als Schulerhalter empfehlen, auch deren Einrichtungen für diese Zwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010503

alte Dokumentnummer

N11983100603

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)