§ 22. Erwachsenenbildung
(1) Der Bund wird im Rahmen des Entwicklungsprogramms für die österreichische Erwachsenenbildung einen Beitrag zur regionalen Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land Niederösterreich leisten. Das Land wird dieses Entwicklungsprogramm unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien werden ihre schulischen Einrichtungen für Zwecke der Erwachsenenbildung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Land Niederösterreich wird den Gemeinden als Schulerhalter empfehlen, auch deren Einrichtungen für diese Zwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010503
alte Dokumentnummer
N11983100603
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)