§ 21. Bezirksbildstellen
Die Vertragsparteien kommen überein, die Kosten der Bezirksbildstellen in die Kostenteilung des Landesschulrates und der Bezirksschulräte in Niederösterreich derart einzubeziehen, daß der Personalaufwand zu 60% vom Bund und zu 40% vom Land übernommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010502
alte Dokumentnummer
N11983100593
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