Art. 7 § 21 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 21. Bezirksbildstellen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Kosten der Bezirksbildstellen in die Kostenteilung des Landesschulrates und der Bezirksschulräte in Niederösterreich derart einzubeziehen, daß der Personalaufwand zu 60% vom Bund und zu 40% vom Land übernommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010502

alte Dokumentnummer

N11983100593

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