Art. 7 § 20 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 20. Schulraumbeschaffung

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Verwaltung das Schulbau- und Schulsanierungsprogramm der mittleren und höheren Schulen im Lande Niederösterreich – sowohl hinsichtlich der öffentlichen als auch der Privatschulen – fördern und unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010501

alte Dokumentnummer

N11983100583

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