Artikel VII
Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
§ 1
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:
- a) Strecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,
- b) Strecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,
- c) Passau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,
- d) Tauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,
- e) Brennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,
- f) Innsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,
- g) Wien - Pottendorf - Wiener Neustadt,
- h) Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.
(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.
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