ARTIKEL VII
Bildung und Sport
§ 19. Schaffung neuer Bildungseinrichtungen
Der Bund verpflichtet sich, bei Anträgen des Landesschulrates für Niederösterreich auf organisatorische Ausweitung bestehender Schulstandorte oder im Falle der Absicht der Einschränkung oder Auflassung bestehender Schuleinrichtungen vor einer Entscheidung das Land Niederösterreich anzuhören.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010500
alte Dokumentnummer
N11983100573
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