Art. 7 § 19 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

ARTIKEL VII

Bildung und Sport

§ 19. Schaffung neuer Bildungseinrichtungen

Der Bund verpflichtet sich, bei Anträgen des Landesschulrates für Niederösterreich auf organisatorische Ausweitung bestehender Schulstandorte oder im Falle der Absicht der Einschränkung oder Auflassung bestehender Schuleinrichtungen vor einer Entscheidung das Land Niederösterreich anzuhören.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010500

alte Dokumentnummer

N11983100573

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