§ 72.
(1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen.
(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109079
alte Dokumentnummer
N6199438531J
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