§ 44
(1) § 44.Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
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