§ 3.
Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
Schlagworte
Ermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006613
Dokumentnummer
NOR12071983
alte Dokumentnummer
N51978159050
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