Art. 6 § 3 Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

§ 3.

Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

Schlagworte

Ermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006613

Dokumentnummer

NOR12071983

alte Dokumentnummer

N51978159050

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