§ 39
(1) § 39.Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet, über die Verhandlungen und über alle einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber über den Umfang der von ihr gewährten Kredite sowie über die Namen der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit und Wert der letzteren Verschwiegenheit zu beachten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 7)
(2) Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)