Art. 6 § 39 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 39

(1) § 39.Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die

  1. 1. am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
  2. 2. am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
  1. a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
  2. b) im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
  3. c) im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
  4. d) im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.

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