Art. 6 § 38 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ARTIKEL VI

Personal der Bank

§ 38.

(1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.

(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.

(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Abgabenversicherungsrecht, Ruheversorgung, Unfallversicherung,

Invalidenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40155700

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