Art. 6 § 37 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 37

§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.

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