Art. 6 § 2 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Besondere Sicherheitsüberprüfung

(Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1999)

§ 2

§ 2. (Anm.: Art. VI)Bedienstete, denen schwerpunktmäßig die Handhabung von Observationsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität obliegt, sind alle zwei Jahre einer besonderen Sicherheitsprüfung nach § 55 SPG zu unterziehen; diese hat der besonderen Geheimschutzwürdigkeit von Informationen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, Rechnung zu tragen.

(2) Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.

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