Art. 6 § 1 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel VI

Geheimschutzordnung (Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1991)

§ 1

§ 1. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
  2. 2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)