Art. 6 § 1 Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

ARTIKEL VI

Konzessioniertes Gewerbe der Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung

hochgiftiger Gase (§ 243 Abs. 1 Z 2 GewO 1973)

Der § 8 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 312/1966, in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973, der gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 (Anm.: D.h. mit Inkrafttreten dieser V) außer Kraft tritt, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 1.

Der Prüfungswerber hat 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten. Prüfungswerber, bei denen die Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 312/1966 in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973 entfällt, haben 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Schlagworte

Ermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006613

Dokumentnummer

NOR12071981

alte Dokumentnummer

N51978159030

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