ARTIKEL VI
Konzessioniertes Gewerbe der Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung
hochgiftiger Gase (§ 243 Abs. 1 Z 2 GewO 1973)
Der § 8 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 312/1966, in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973, der gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 (Anm.: D.h. mit Inkrafttreten dieser V) außer Kraft tritt, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 1.
Der Prüfungswerber hat 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten. Prüfungswerber, bei denen die Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 312/1966 in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973 entfällt, haben 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Schlagworte
Ermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006613
Dokumentnummer
NOR12071981
alte Dokumentnummer
N51978159030
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)