Zur Erklärung zum bevorzugten Wasserbau: siehe § 100 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959.
ARTIKEL VI
§ 18. Marchfeldkanal
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Projekt Marchfeldkanal durchzuführen. Die Realisierung erfolgt unter Erklärung zum bevorzugten Wasserbau in einer Sonderfinanzierungsform.
(2) Zur weiteren Behandlung des Vorhabens werden die Vertragsparteien im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik eine paritätisch zusammengesetzte Planungsgesellschaft errichten.
(3) Die Planungsgesellschaft wird folgende Aufgaben zu erfüllen haben:
- 1. Die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung des Projektes hinsichtlich der Grundausstattung unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
- 2. die Präzisierung der Kosten,
- 3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen.
Zur Erklärung zum bevorzugten Wasserbau: siehe § 100 des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010499
alte Dokumentnummer
N11983100563
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