§ 7
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft.
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