Art. 5 § 8 Altölverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2002

Anpassung

§ 8.

Anlagen, in denen Altöl einer Energiegewinnung zugeführt wird, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989 geltenden Anforderungen an die Verwertung auf Grund des AWG genehmigt wurden, haben, sofern die Anlagen nicht dieser Verordnung entsprechen, unverzüglich ein Konzept zur Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen der Verordnung zu erstellen und dieses der Behörde vorzulegen. Sollte ein Anpassungskonzept nicht unverzüglich vorgelegt werden, ist von der Behörde eine angemessene Frist hiezu festzusetzen. Wird der Verpflichtung zur Vorlage auch innerhalb der Frist nicht entsprochen, so ist die Altölverfeuerung einzustellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1986

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036287

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