Anpassung
§ 8.
Anlagen, in denen Altöl einer Energiegewinnung zugeführt wird, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989 geltenden Anforderungen an die Verwertung auf Grund des AWG genehmigt wurden, haben, sofern die Anlagen nicht dieser Verordnung entsprechen, unverzüglich ein Konzept zur Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen der Verordnung zu erstellen und dieses der Behörde vorzulegen. Sollte ein Anpassungskonzept nicht unverzüglich vorgelegt werden, ist von der Behörde eine angemessene Frist hiezu festzusetzen. Wird der Verpflichtung zur Vorlage auch innerhalb der Frist nicht entsprochen, so ist die Altölverfeuerung einzustellen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 373/1986
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002240
Dokumentnummer
NOR40036287
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