Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen
§ 6.
(1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 3 Megawatt, die nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3
a) Die Summe der Elemente Blei, Vanadium,
Kupfer und Chrom und ihrer Verbindungen,
angegeben als Sigma Pb, V, Cu, Cr ........ 5 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Nickel und Zink und
ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma
Ni, Zn ................................... 1 mg/m3
c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben
als Cd ................................... 0,1 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
a) anorganische Chlorverbindungen,
Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl¯ . 30 mg/m3
b) Fluorwasserstoff (HF)
angegeben als F¯ ......................... 5 mg/m3
c) Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3
d) Organisch gebundener Kohlenstoff
(C tief org) ............................. 30 mg/m3
Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 Megawatt, die nicht dem
LRG-K unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im
Verbrennungsgas nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3
davon
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen zusammen .................... 4 mg/m3
b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen . 0,1 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorwasserstoff (HCl)
angegeben als Cl¯ ........................ 30 mg/m3
b) Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3
c) Organisch gebundener Kohlenstoff
(C tief org) bei Anlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung über
1 MW ..................................... 30 mg/m3
(3) Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, dürfen - unbeschadet der Erfordernisse der Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBl. II Nr. 22/1999, und der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 32/1999 - bei der Erteilung einer Genehmigung Ausnahmen für die Parameter CO und C tief org zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002240
Dokumentnummer
NOR40036285
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