§ 3
(1) Der die Ausschließung aussprechende Beschluß kann vom Antragsteller wegen der darin enthaltenen Beschränkungen und Vorbehalte mit Rekurs angefochten werden.
(2) Von anderen Beteiligten kann der Beschluß bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:
- 1. wenn das Aufgebotsverfahren nicht zulässig war;
- 2. wenn das Aufgebot nicht auf die im § 2 Abs. 4 vorgeschriebene Art öffentlich bekanntgemacht worden ist;
- 3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt worden ist;
- 4. wenn der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
- 5. wenn eine Forderung entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 im Beschluß nicht vorbehalten worden ist;
- 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 gegen ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahmeklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet.
(3) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kläger Kenntnis von dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß erhalten hat. Beruht die Klage auf dem im Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Anfechtungsgrund und war dieser dem Kläger an jenem Tage noch nicht bekannt, so beginnt die Frist erst mit dem Tage, an dem der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Im Falle des Abs. 2 Nr. 6 ist die Frist nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 534 Abs. 2 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 zu berechnen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses ist die Klage unstatthaft.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011237
Dokumentnummer
NOR12144700
alte Dokumentnummer
N9193912332I
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