§ 34.
Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäß § 24 abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068749
alte Dokumentnummer
N5195535957L
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